In einem Testament können neben der Einsetzung von Erben auch sogenannte Vermächtnisse angeordnet werden. Der Unterschied zur Erbeinsetzung ist, dass ein Erbe immer einen bestimmten (Bruch-) Teil der gesamten Erbschaft erhält, während ein Vermächtnis nur bestimmte, konkret bezeichnete Gegenstände betrifft.
So kann beispielsweise ein Haus, ein Firmenanteil (Gesellschaftsanteil) oder auch (nur) eine DVD-Sammlung vermacht werden. Diese Gegenstände werden dann praktisch aus der Erbschaft herausgenommen und der Rest entsprechend den Quoten an die Erben verteilt.
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Während ein Erbe unmittelbar mit dem Erbfall Eigentümer seines Erbanteils wird, hat ein Vermächtnisnehmer „nur“ einen Anspruch gegen den / die Erben, ihm den vermachten Gegenstand zu übertragen (übereignen).
Steht das von Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartnern gemeinsam bewohnte Haus im Alleineigentum nur einer der Beiden, kann es im Erbfall Probleme geben. Das Recht des Partners, weiter in dem Haus zu wohnen, kann durch eine Erbeinsetzung gesichert werden. Hierbei müssen eventuelle Pflichtteilsansprüche beachtet werden. Man kann das Haus aber auch isoliert (ohne Erbeinsetzung) als Vermächtnis übertragen. Eine weitere Variante ist die Zuwendung eines Wohnungsrechts oder eines sogenannten Nießbrauchsrechts im Wege eines Vermächtnisses. Das sichert dem überlebenden Ehegatten / Lebenspartner dann die Nutzungsmöglichkeit des Hauses.
Während ein Wohnungsrecht nur das tatsächliche Recht zum Bewohnen des Hauses beinhaltet, ist ein Nießbrauchsrecht weitergehend. Es umfasst zum Beispiel das Recht zur Vermietung.
Selbstverständlich können ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchsrecht auch nur für Teile eines Hauses bzw. einer Wohnung angeordnet werden.