Hat ein Versicherungsnehmer eine Anzeigepflicht (Obliegenheit) verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er davon erfahren hat, vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
Besonders häufig kommt dies bei der Lebensversicherung und/oder der Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Hier stellt die Versicherung in der Regel – zum Teil sehr umfangreiche – Fragen zur Gesundheit des Antragsstellers. Beantwortet man diese nicht mit äußerster Sorgfalt, kann das später zu einem bösen Erwachen führen.
Tritt zum Beispiel Berufsunfähigkeit ein, muss dies dem Versicherer nachgewiesen werden. Dieser holt dann Informationen bei den behandelnden Ärzten ein. Stößt er hierbei auf Dinge, die im Versicherungsantrag nicht angegeben wurden, obwohl danach gefragt wurde, kann – und wird – er vom Vertrag zurücktreten.
Solche Anzeigepflichten gibt es bei allen Arten von Versicherungsverträgen. Das können Angaben zum versicherten Fahrzeug, zum versicherten Haus oder auch zu bestehenden Erkrankungen bei einer privaten Krankenversicherung sein.
Versäumt die Versicherung allerdings die Monatsfrist zur Kündigung, wobei es auf den Zugang der Kündigung beim Versicherungsnehmer ankommt, ist die Kündigung unwirksam.
Nicht an die Monatsfrist gebunden ist eine Anfechtung wegen sogenannter arglistiger Täuschung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich – das heißt absichtlich, und nicht nur versehentlich – falsche Angaben gemacht hat und die Versicherung hierdurch zu einer für ihn günstigen Entscheidung bewegen wollte.
Eine solche Anfechtung ist binnen 10 Jahren nach der Täuschungshandlung möglich.