Man könnte nun meinen, das Gleiche ist der Fall, wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögenswerte an den späteren Erben oder an dritte Personen verschenkt. Dem hat der Gesetzgeber aber (teilweise) einen Riegel vorgeschoben!
§ 2325 BGB sieht für diesen Fall einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Grob gesagt regelt dieser, dass Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat, für die Berechnung des Pflichtteils fiktiv dem Nachlass zuzurechnen sind. Allerdings wird hier eine so genannte „Abschmelzung“ vorgenommen: Lediglich dann, wenn der Erblasser im ersten Jahr nach der Schenkung stirbt, wird diese zu 100 % angerechnet, im zweiten Jahr sind es nue noch 90 %, bis es nach 10 Jahren auf Null geht. Zu beachten ist, dass dies nicht bei Schenkungen unter Ehegatten gilt und auch dann nicht, wenn sich der Erblasser an dem verschenkten Gegenstand (meistens wird dies ein Haus sein) ein Nießbrauchsrecht einräumen lässt.
Aber liegt überhaupt eine Schenkung vor? Dies ist sicher dann der Fall, wenn ein Vermögensgegenstand ohne jede Gegenleistung übertragen wird. Erfolgt aber eine Gegenleistung, handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um einen Verkauf. Dieser hat keine pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen.
Problematisch wird es, wenn ein Vermögensgegenstand zu einem geringeren Preis als dessen Wert übertragen wird. Hier liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schenkung erst dann vor, wenn ein „auffallendes grobes Missverhältnis“ zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
Bei der Übertragung eines Hauses kann eine Gegenleistung nicht nur in einer Zahlung liegen, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von restlichen Schulden, in der Einräumung eines Nießbrauchsrechts für den Übertragenden, in einer Pflegeverpflichtung, in einer Rentenverpflichtung etc.. Diese Gegenleistungen müssen dann bewertet und dem Wert des Hauses gegenübergestellt werden.
Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0631-20 58940.
Ihr RA Stefan Walter