Auch wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, kann sein Anspruch auf Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung entfallen – und zwar wenn er sich weigert, zumutbare Kompensationsmöglichkeiten zu nutzen.
Weigert sich beispielsweise ein Versicherter, eine Brille zu tragen, um seine Lesefähigkeit wieder herzustellen, hat er keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Das Gleiche gilt, wenn chronischen Rückbeschwerden durch Verwendung eines orthopädischen Sitzkissens begegnet werden kann oder die Beschwerden zumindest auf ein zumutbares Maß verringert werden können.
Einem Versicherungsnehmer ist es ebenfalls zuzumuten, bestimmte Medikamente zu nehmen, wenn die Auswirkungen seiner Krankheit dadurch dauerhaft deutliche vermindert werden und die Medikamente keine gravierenden Nebenwirkungen haben. Dies gilt beispielsweise für Medikamente zur Einstellung von Bluthochdruck.
Das OLG Hamm hat beispielsweise entschieden, dass einem Lackierer, der gegen Acry-Harze allergisch ist, das Tragen von Handschuhen zugemutet werden kann.
Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer sich einer Operation unterziehen muss, kann nicht generell beantwortet werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Zu Operationen ist er nur verpflichtet, wenn diese einfach, gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und eine sichere Aussicht auf Heilung oder zumindest wesentliche Besserung besteht.
Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0631-20 58940.
Ihr RA Stefan Walter