Der Versicherungsvertrag – welche Personen sind beteiligt?

Beteiligte des Versicherungsvertrags sind zunächst der Versicherer (das Versicherungsunternehmen) und der Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer können natürliche Personen (Privatpersonen) oder juristische Personen sein. Das bedeutet, dass auch Gesellschaften wie GmbHs, BGB-Gesellschaften etc., aber beispielsweise auch Vereine Versicherungsverträge abschließen können.

 

Wie kommt ein Versicherungsvertrag überhaupt zustande? Das erkläre ich hier.

In der Regel ist der Versicherungsnehmer auch die versicherte Person. Es gibt allerdings Ausnahmen: So sind z. B. in der Kfz-Haftpflichtversicherung alle Fahrzeuginsassen mitversichert. Diese können eigenständig, d.h. auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers (= Fahrzeughalter) Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen.

In der Rechtsschutzversicherung sind häufig nahestehende Personen, wie Kinder, Ehepartner oder Lebensgefährten, mitversichert. Auch diese können Leistungsansprüche direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen.

In der Lebensversicherung ist die versicherte Person in der Regel auch der Versicherungsnehmer. Es kann aber auch vorkommen, dass jemand eine Lebensversicherung auf den Tod eines Anderen abschließt (z. B. Sohn oder Tochter). Der Grund hierfür kann z. B. sein, dass dann die Gesundheitsprüfung einfacher wird, oder dass die Prämien bei einer jüngeren Person niedriger sind. Um hier einen (für die versicherte Person unter Umständen lebensgefährlichen) Missbrauch zu vermeiden, muss die versicherte Person, die auch „Gefahrperson“ genannt wird, ausdrücklich schriftlich zustimmen (§ 150 Abs.2 Versicherungsvertragsgesetz). Ausnahmen hiervon gibt es z. B. bei Kollektivversicherungen wie der betrieblichen Altersversorgung.

Vereine (z. B. Sportvereine) versichern ebenfalls häufig ihre Mitglieder – beispielsweise gegen Haftungsansprüche Dritter, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben.

Schließlich gibt es noch die so genannten „begünstigten Personen“. Diese haben mit dem Vertrag zwar nicht direkt zu tun, profitieren aber beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen davon. Bestes Beispiel ist die Lebensversicherung. Häufig wird hier für den Todesfall eine begünstigte Person eingesetzt, an die die Versicherungssumme dann ausgezahlt wird. Man nennt diese Person auch Bezugsberechtigte/r.

Auch ein Geschädigter kann (mittelbar) Beteiligter eines Versicherungsvertrags werden. Das ist beispielsweise in der KFZ-Haftpflichtversicherung der Fall. Der Geschädigte hat dort einen Direktanspruch gegen den Versicherer.

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