Das Thema Patientenverfügung taucht seit vielen Jahren regelmäßig in Presse, Fernsehen und Rundfunk auf. Auch in unserer Kanzlei ist die Patientenverfügung ein immer wiederkehrendes Thema. Die wichtigsten Fragen zum Thema beantworte ich Ihnen in diesem Artikel.
Was eine Patientenverfügung und wozu brauche ICH sie?
Fangen wir mit der zweiten Frage an: Wenn Sie Glück haben, werden Sie eine Patientenverfügung nie brauchen. Dann nämlich, wenn Sie bis zu Ihrem Lebensende bei vollem Verstand bleiben und über alle medizinischen Maßnahmen bewusst entscheiden können. Oder – noch besser – wenn Sie nie ernsthaft krank werden.
Für den Fall aber, dass Sie infolge eines Unfalls, eines Schlaganfalls, im Verlauf einer unheilbaren, tödlichen Krankheit oder ähnlichem nicht mehr bei Bewusstsein sind, nicht mehr entscheiden oder sich nicht mehr artikulieren können, ist eine Patientenverfügung sehr sinnvoll. Nur so können Sie regeln, ob Sie im unmittelbaren Sterbevorgang, im Endstadium einer unheilbaren Krankheit, bei dauerhafter schwerer Hirnschädigung etc. lebensverlängernde Maßnahmen wollen oder nicht.
Dabei geht es beispielsweise um Wiederbelebungsmaßnahmen bei einem Herz- Kreislauf- Stillstand, künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, etc.
Andererseits sollte sichergestellt werden, dass Sie in quälenden Zuständen, wie beispielsweise Atemnot, Durst, Schmerzen, Unruhe, Erbrechen etc. wirksame Hilfe bekommen, auch wenn hierzu verwendete Medikamente zu Schädigungen und ggf. sogar einem schnelleren Tod führen können.
Damit ist auch schon die erste Frage beantwortet. Eine Patientenverfügung enthält alle diese Regelungen. Sie sollte allerdings nicht „nach Schema F“ getroffen und zum Beispiel in einem Formular einfach angekreuzt werden.
Wie sollte eine Patientenverfügung verfasst sein?
Wichtig: Patientenverfügungen sollten möglichst konkret verfasst werden, damit es später – wenn es darauf ankommt – keine unerwarteten Schwierigkeiten gibt.
Der Bundesgerichtshof hat gerade klargestellt, dass Patientenverfügungen in der Regel nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung entfalten, wenn sie ausreichend klar und konkret formuliert sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die Verfügung und der mutmaßliche Wille des Patienten ausgelegt werden (BGH, Beschluss vom 8.2.2017, Aktenzeichen XII ZB 604/15).
Achtung: Eine solche Auslegung kann zu Ergebnissen führen, die der Betroffene nicht gewünscht hat! Im besten Fall führt ein solches Verfahren „nur“ zu Verzögerungen …
Bitte merken Sie sich:
Es ist wichtig, dass Sie sich mit allen Möglichkeiten einer Patientenverfügung gründlich auseinandersetzen und dann die für Sie – und nur für Sie – richtigen Regelungen treffen.
Auch wenn das Thema nicht angenehm ist: Handeln Sie rechtzeitig – nicht nur in Ihrem eigenen Interesse, sondern auch in dem Ihrer Angehörigen!
Gerne berate ich Sie zu allen Fragen rund um Ihre Patientenverfügung.