Ein Ehemann verstirbt. Er hatte mit seiner Frau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem die beiden sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben. Die Frage, wer erbt, ist damit erst einmal einfach beantwortet: die Ehefrau. Immer dann aber, wenn durch ein Testament ein Erbe eingesetzt ist, hat jedoch ein bestimmter, vom Gesetz stark eingeschränkter, Personenkreis einen Pflichtteilsanspruch. Dies könnten auch die Eltern sein.
Könnten? Die Frage lässt sich – wie vieles im juristischen Bereich – nicht generell beantworten, sondern mit der (oft unbefriedigt klingenden) Standardformel: „Das kommt darauf an.“
Worauf kommt es nun an? In unserem Beispielfall darauf, ob das Ehepaar Kinder hat. Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB primär Kinder und Ehegatten. Werden diese durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, so erhalten sie als Pflichtteil die Hälfte der Quote, zu der sie gesetzlicher Erbe geworden wären. Eltern erhalten einen Pflichtteil nur, wenn sie – so der Gesetzeswortlaut – „durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind“ (§ 2303 Abs. 2 BGB).
Es muss also die Frage gestellt werden, ob die Eltern ohne das Testament im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum Zug gekommen wären. Das ist nicht der Fall, wenn Kinder oder Enkel des Verstorbenen vorhanden sind. Diese sind sogenannte Erben erster Ordnung und verdrängen Erben zweiter Ordnung, zu denen die Eltern zählen.
Dies vorausgesetzt gelangen wir zu der Beantwortung unserer Frage: Hatte der Verstorbene Kinder, sind diese pflichtteilsberechtigt und nicht die Eltern. Sind aber weder Kinder noch Enkel vorhanden, so haben die Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beläuft sich – unterstellt man, dass die Ehegatten keinen Ehevertrag hatten – auf ein Achtel der Netto-Erbschaft. Leben beide Eltern noch, erhalten beide je ein Sechzehntel.
Ob die Eltern solche Ansprüche allerdings geltend machen, steht auf einem anderen Blatt. Verpflichtet sind sie hierzu nicht.
Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0631-20 58940.
Ihr RA Stefan Walter