Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 172 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und in den jeweiligen Versicherungsbedingungen definiert. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf in Folge gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall) ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Diese oder ähnliche Definitionen finden sich in praktisch allen einschlägigen Versicherungsbedingungen. Häufig wird bei teilweiser Berufsunfähigkeit ab einer Grenze von 50 % geleistet.
Maßstab ist der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Dies bedeutet vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen. Sofern bei beginnender Krankheit bereits Arbeitserleichterungen etc. gewährt wurden, werden diese nicht mit berücksichtigt.
Maßgeblich ist nicht das allgemeine Berufsbild (Dachdecker, Lehrer etc.), sondern die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit. Diese muss in allen ihren Einzelaspekten dargestellt werden und die Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die einzelnen Punkte geklärt werden.
Nach der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung wird auch die dauerhafte Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann als Beruf im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angesehen.
Bei Auszubildenden oder Studenten kommt es nicht auf die Tätigkeit während der Ausbildung bzw. des Studiums an, sondern auf den Beruf, der nach Abschluss der Ausbildung/des Studiums angestrebt wird.
Unter Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen nicht nur physische Krankheiten im klassischen Sinn, sondern auch verletzungsbedingte Einschränkungen, Kräfteverfall, der deutlich über die normalen Alterungserscheinungen hinausgeht und psychische Krankheiten. Psychosomatische Erkrankungen , Burnout und/oder Depressionen treten immer häufiger auf.
Um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verlangen zu können, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihm die Ausübung seines Berufes nicht mehr möglich machen. Ebenfalls muss er nachweisen, dass dies voraussichtlich dauerhaft und nicht nur vorübergehend der Fall sein wird.
Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0631-20 58940.
Ihr RA Stefan Walter