Über die gesetzliche Erbfolge (die eintritt, wenn kein Testament aufgesetzt wurde) bestehen bei meinen Mandanten häufig falsche Vorstellungen und Annahmen. Was passiert, wenn kein Testament aufgesetzt wurde? Wer erbt wieviel? Was erbt der Ehepartner? Welcher Erbteil steht den Kindern zu? Das gesetzliche Erbrecht ist in Deutschland klar definiert.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln:
Was passiert, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat?
Hat ein Verstorbener KEIN Testament gemacht, richtet sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Regelung. Danach erben grundsätzlich Verwandte und der Ehegatte. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen Erben der sogenannten ersten Ordnung, der zweiten Ordnung sowie weiteren (3. , 4. etc.) Ordnungen. Sofern Verwandte der ersten Ordnung vorhanden sind, kommen diese zum Zug und schließen die anderen Ordnungen aus. Erst wenn keine Verwandten der ersten Ordnung existieren, kommen diejenigen der zweiten Ordnung zum Zug. Dann ggf. diejenigen der dritten Ordnung usw.
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen (Erblasser/in). Sie erben zu gleichen Teilen. Leben keine Kinder mehr, treten die Enkel an deren Stelle, ggf. sogar die Urenkel. Hat der/die Erblasser/in keine Kinder bzw. Enkel, erben die Verwandten der zweiten Ordnung. Dies sind zunächst einmal die Eltern,falls diese nicht mehr leben, deren Kinder, d.h. die Geschwister des/der Verstorbenen. Sollten auch diese nicht mehr leben, kommen deren Kinder ins Spiel. Sind überhaupt keine nahen Verwandten vorhanden, kommen die entfernteren Ordnungen zum Zug. Diese zu ermitteln, ist oft mit Schwierigkeiten verbunden.
Was erbt der Ehepartner?
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Wie hoch dieses genau ist, richtet sich danach, welche Verwandte welcher Ordnung vorhanden sind. Neben Kindern, Enkeln etc. (Erben erster Ordnung) bekommt der überlebende Ehegatte ein Viertel der Erbschaft. Neben Eltern, Geschwistern etc. (Erben zweiter Ordnung) die Hälfte. Sind weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte alles.
Bei Ehegatten kommt noch eine Besonderheit hinzu, die in den familienrechtlichen Vorschriften des BGB geregelt ist: Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (was der Normalfall ist) erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
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