Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass jeder frei bestimmen kann, wer sein Erbe wird. Hierzu muss er ein Testament errichten. Die Einzelheiten bezüglich Form und Inhalt sind in den §§ 2064 ff. BGB geregelt.
Die freie Gestaltung der Erbfolge ist allerdings zu Gunsten naher Angehöriger eingeschränkt. Werden diese in einem Testament nicht als Erben eingesetzt, also „enterbt“, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch genießt über Artikel 14 des Grundgesetzes Verfassungsrang. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vor etlichen Jahren ausdrücklich bestätigt.
Wer ist nun pflichtteilsberechtigt? Die Antwort findet sich in § 2303 BGB: Nach dessen Absatz 1 sind dies zunächst die „Abkömmlinge“ des Erblassers. Im Regelfall werden dies die Kinder sein. Ist dieses oder eines der Kinder vor dem Erblasser verstorben und hinterlässt selbst Kinder, so treten diese an dessen Stelle. Diese Regelung gilt auch für nichteheliche Kinder. Diese sind seit 2009 ehelichen auch in dieser Hinsicht vollständig gleichgestellt. Ebenso gilt die Regelung für Adoptivkinder.
Gibt es keine Kinder oder Enkel und leben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Eltern oder ein Elternteil noch, sind diese pflichtteilsberechtigt. Setzt ein kinderloses Ehepaar beispielsweise sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein und lebt noch ein Elternteil, so ist dieses gegenüber dem überlebenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt.
Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten. Deren Pflichtteilsanspruch entfällt allerdings, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser entweder die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§1933 BGB).
Falls Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0631-20 58940.
Ihr RA Stefan Walter